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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. ABSCHLUSS DES REISE- bzw. EVENTVERTRAGS

 

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) („Veranstalter“) den Abschluss eines

Reise- bzw. Eventvertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich,

mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet)

erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters

zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit

der Reise- und Buchungsbestätigung per E-Mail.

 

1.2 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt bei

Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot

des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.

Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande,

wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter ausdrücklich

oder schlüssig, z. B. durch Leistung der Anzahlung, die Annahme erklärt.

 

1.3 Jeder Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtungen der in

der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen

Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,

gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

2. BEZAHLUNG

 

2.1 Bei Reisen ist nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 15 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Der Sicherungsschein wird nach Erhalt der Anzahlung versendet. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reise- bzw. Eventantritt in Rechnung gestellt, wenn

feststeht, dass die Reise/das Event nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt

werden kann.

 

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß

vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach

Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten

und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.

 

3. LEISTUNGEN

 

Die von Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der der Reise oder dem Event zugrunde liegende Ausschreibung und der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1).

 

4. PREIS- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS

 

4.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss

einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar

aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss

des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die

Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder

andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen

Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-

oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende

Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den

genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in

a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte

dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem

dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die

Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung

der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn

sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung

des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine

Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin

verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur

Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

 

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann

der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich

die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse

nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu

niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den

hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter

zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag

die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und

hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe

Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

4.3 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere

Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn

die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben

herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden,

Routenänderungen). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem

dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in

hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung

ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor

Reisebeginn erklärt wird.

 

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene

Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht

einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine

entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb

einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das

Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag

erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage

vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus

einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher

Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen

(Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen

Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen,

so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann

dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und

verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten

Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung

annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu

einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn

unterbreitet werden.

 

4.5 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer

Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch

die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über

die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren

hat.

 

4.6 Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 4.4 bestimmten Frist

gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als

angenommen.

 

4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2

und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge

des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet

ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen

nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i

Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

 

5. RÜCKTRITT DES KUNDEN

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise- oder Eventbeginn vom Vertrag

zurücktreten. Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Eventvertrag zurück, ist

der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird

empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu

erklären.

 

5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt

nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt

vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat er die

folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem

Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu

erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu

erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen

in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie

folgt bestimmen:

 

Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %,

29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %,

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %,

6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70 %,

ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des

Reisepreises.

 

Für Pauschalreisen mit Eigenanreise und bei Eventen in Prozent des Reise-/

Eventpreises:

Bis 46 Tage vor Reise-/Eventantritt 10 %,

ab dem 45. bis 30. Tag vor Reise-/Eventantritt 15 %,

ab dem 29. bis 15. Tag Reise-/Eventantritt 30 %,

ab dem 14. bis 7. Tag Reise-/Eventantritt 50 %,

6. bis 2. Tag vor Reise-/Eventantritt 70 %,

ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des Reise-/

Eventpreises.

Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein

oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der

geforderten Pauschalen.

 

Stornierung und Rückerstattung bei Weinproben in der Straßenbahn:

Bei einer Stornierung von gebuchten Weinproben in der Straßenbahn bemüht sich der Veranstalter zunächst, einen Alternativtermin mit dem Kunden abzustimmen. Sollte kein Ersatztermin gefunden werden können, stellt der Veranstalter auf Wunsch einen Gutschein über die geleistete Zahlung aus oder nimmt eine Rückerstattung vor.

Ab 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen und der Veranstalter ist berechtigt, 100 % des Veranstaltungspreises als Stornokosten zu berechnen, da sämtliche Fremd- und Dienstleister verbindlich gebucht und bezahlt sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

5.3 Der Kunde ist für den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung

einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod selbst

verantwortlich.

 

6. UMBUCHUNGEN / ERSATZPERSONEN

 

6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der

Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,

des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der

Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine

Umbuchungskostenpauschale in Höhe von EUR 50,- erheben. Dem

Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nur in

geringerer Höhe als der Pauschalen oder überhaupt nicht, entstanden ist.

Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht.

Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich.

Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,

nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten

Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden

möglich. War die Umbuchung erforderlich, weil der Veranstalter dem

Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250

§ 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

 

6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn

auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass

statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem

Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie

dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der

Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese

die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson

in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber dem Veranstalter

als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des

Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung

von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm

tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu

erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten

entstanden sind.

 

7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER

MINDESTTEILNEHMERZAHL

 

7.1 Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) kann bis 28 Tage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen

Reise-/Eventausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie

der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung

dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn

spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung

die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals

angegeben wurde. Ferner kann der Veranstalter vor Reisebeginn vom

Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer,

außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des

Rücktrittsgrundes zu erklären.

 

7.2 Tritt der Veranstalter nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert er den

Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete

Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14

Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.

 

8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN VERTRAGSWIDRIGEN

VERHALTENS

 

Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters

nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung

oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst

stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den

Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters

sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der Veranstalter,

so behält er den Anspruch auf den Reise- bzw. Eventpreis, er muss sich

jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile

anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in

Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für eine

Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

 

9. HAFTUNG

Die vertragliche Haftung von Eventplaung Knab UG (haftungsbeschränkt) für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise- bzw. Eventpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

 

10. OBLIEGENHEITEN, ABHILFE, FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG DES

KUNDEN

 

10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel einer Reise oder eines Events

unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder unter der

unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe

innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet

sich stets in der Reise-/Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter

infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen

konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten

Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz

zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den

Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie

unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels

und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen

Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen,

dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der

Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der

Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter

Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Die Reiseleitung

vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch

nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und

leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,

so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder

Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist

durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe

durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe

notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der

Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der

Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf

den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs.

3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu

erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters

auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen

sind dem Kunden von dem Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter

ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen

Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des

Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das

hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten

gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem

Veranstalter zur Last.

 

11. ANZEIGE VON GEPÄCKVERLUST ODER GEPÄCKVERSPÄTUNG

 

Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust

im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von

Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen

bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach

Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird,

unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der

zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust,

die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen

Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn

reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden

sollen.

 

12. BEI REISEN: PASS– und VISUMERFORDERNISSE,

GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

 

12.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über Pass- und

Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren

Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche

Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die

für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

 

12.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den

Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,

wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es

sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst

die Verzögerung zu vertreten hat.

 

12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die Informationen des

Veranstalters nach 12.1 hinaus über Infektions– und Impfschutz

sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf.

sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,

insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen

Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche

Aufklärung wird verwiesen.

 

12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der

Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die

aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen

Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder

Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

 

13. INFORMATIONSPFLICHTEN ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN

LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

 

Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei

Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/

en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter

diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung

wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/

feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt.

Der Veranstalter muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich

über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der Airlines, die in

der EU keine Betriebsgenehmigung erhalten haben, ist auf der Internetseite

https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.

 

14. DATENSCHUTZ

 

Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der

Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website

und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des

BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die

sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-

Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene

Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung

vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem

Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1

S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden

ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte

Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine

gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft

zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre

Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen,

sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die

Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO).

Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr

erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist.

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten

Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben

Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung

Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe

vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können

unter der Adresse knab@eventplanung-knab.de mit einer E-Mail von Ihrem

Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten

Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an knab@eventplanung-knab.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten

für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu

Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

 

15. ANWENDUNG DEUTSCHES RECHT, SONSTIGES, HINWEISE

 

15.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem

Kunden und Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart

 

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw.

Eventvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw.

Eventvertrages zur Folge.

 

15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur

Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung

von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen

Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter

https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor

Verbraucherschlichtungsstelle: Der Veranstalter nimmt an einem solchen

freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich

hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

​

VERANSTALTER:

Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt)

Raiffeisenstraße 1

55239 Gau-Odernheim

Tel.: +49 (0) 162 521 52 33

knab@eventplanung-knab.de; www.eventplanung-knab.de

Geschäftsführer: Jacqueline Knab

​

Haftpflichtversicherung: R+V Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

​

Geltungsbereich der Versicherung: weltweit

​

Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung: siehe 15.1

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