Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ABSCHLUSS DES REISE- bzw. EVENTVERTRAGS
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) („Veranstalter“) den Abschluss eines
Reise- bzw. Eventvertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich,
mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet)
erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters
zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit
der Reise- und Buchungsbestätigung per E-Mail.
1.2 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt bei
Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot
des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter ausdrücklich
oder schlüssig, z. B. durch Leistung der Anzahlung, die Annahme erklärt.
1.3 Jeder Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtungen der in
der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen
Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. BEZAHLUNG
2.1 Bei Reisen ist nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 15 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Der Sicherungsschein wird nach Erhalt der Anzahlung versendet. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reise- bzw. Eventantritt in Rechnung gestellt, wenn
feststeht, dass die Reise/das Event nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt
werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß
vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
3. LEISTUNGEN
Die von Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der der Reise oder dem Event zugrunde liegende Ausschreibung und der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1).
4. PREIS- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS
4.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss
einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar
aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss
des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die
Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder
andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen
Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-
oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende
Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den
genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in
a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte
dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung
der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn
sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung
des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine
Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur
Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann
der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich
die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den
hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter
zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag
die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und
hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere
Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn
die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden,
Routenänderungen). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung
ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor
Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene
Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht
einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb
einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das
Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag
erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage
vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus
einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher
Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen
(Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen,
so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann
dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und
verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten
Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung
annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu
einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn
unterbreitet werden.
4.5 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer
Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch
die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über
die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren
hat.
4.6 Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 4.4 bestimmten Frist
gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als
angenommen.
4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2
und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge
des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet
ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen
nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i
Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. RÜCKTRITT DES KUNDEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise- oder Eventbeginn vom Vertrag
zurücktreten. Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Eventvertrag zurück, ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu
erklären.
5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat er die
folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu
erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu
erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie
folgt bestimmen:
Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %,
29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %,
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %,
6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70 %,
ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des
Reisepreises.
Für Pauschalreisen mit Eigenanreise und bei Eventen in Prozent des Reise-/
Eventpreises:
Bis 46 Tage vor Reise-/Eventantritt 10 %,
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reise-/Eventantritt 15 %,
ab dem 29. bis 15. Tag Reise-/Eventantritt 30 %,
ab dem 14. bis 7. Tag Reise-/Eventantritt 50 %,
6. bis 2. Tag vor Reise-/Eventantritt 70 %,
ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des Reise-/
Eventpreises.
Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein
oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der
geforderten Pauschalen.
Stornierung und Rückerstattung bei Weinproben in der Straßenbahn:
Bei einer Stornierung von gebuchten Weinproben in der Straßenbahn bemüht sich der Veranstalter zunächst, einen Alternativtermin mit dem Kunden abzustimmen. Sollte kein Ersatztermin gefunden werden können, stellt der Veranstalter auf Wunsch einen Gutschein über die geleistete Zahlung aus oder nimmt eine Rückerstattung vor.
Ab 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen und der Veranstalter ist berechtigt, 100 % des Veranstaltungspreises als Stornokosten zu berechnen, da sämtliche Fremd- und Dienstleister verbindlich gebucht und bezahlt sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Der Kunde ist für den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung
einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod selbst
verantwortlich.
6. UMBUCHUNGEN / ERSATZPERSONEN
6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der
Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der
Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine
Umbuchungskostenpauschale in Höhe von EUR 50,- erheben. Dem
Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nur in
geringerer Höhe als der Pauschalen oder überhaupt nicht, entstanden ist.
Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht.
Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich.
Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten
Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden
möglich. War die Umbuchung erforderlich, weil der Veranstalter dem
Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250
§ 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.
6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn
auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass
statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der
Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson
in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber dem Veranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung
von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm
tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu
erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten
entstanden sind.
7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER
MINDESTTEILNEHMERZAHL
7.1 Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) kann bis 28 Tage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen
Reise-/Eventausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung
dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung
die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals
angegeben wurde. Ferner kann der Veranstalter vor Reisebeginn vom
Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des
Rücktrittsgrundes zu erklären.
7.2 Tritt der Veranstalter nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert er den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14
Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.
8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN VERTRAGSWIDRIGEN
VERHALTENS
Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters
nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst
stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den
Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters
sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der Veranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reise- bzw. Eventpreis, er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für eine
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
9. HAFTUNG
Die vertragliche Haftung von Eventplaung Knab UG (haftungsbeschränkt) für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise- bzw. Eventpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10. OBLIEGENHEITEN, ABHILFE, FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG DES
KUNDEN
10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel einer Reise oder eines Events
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder unter der
unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe
innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet
sich stets in der Reise-/Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter
infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten
Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz
zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den
Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels
und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der
Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der
Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter
Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Die Reiseleitung
vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder
Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist
durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe
durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der
Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der
Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs.
3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu
erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters
auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen
sind dem Kunden von dem Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter
ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des
Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das
hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten
gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem
Veranstalter zur Last.
11. ANZEIGE VON GEPÄCKVERLUST ODER GEPÄCKVERSPÄTUNG
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von
Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen
bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird,
unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der
zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen
Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn
reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden
sollen.
12. BEI REISEN: PASS– und VISUMERFORDERNISSE,
GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
12.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über Pass- und
Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren
Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die
für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
12.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es
sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst
die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die Informationen des
Veranstalters nach 12.1 hinaus über Infektions– und Impfschutz
sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf.
sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,
insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung wird verwiesen.
12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/
en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter
diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung
wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/
feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt.
Der Veranstalter muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der Airlines, die in
der EU keine Betriebsgenehmigung erhalten haben, ist auf der Internetseite
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.
14. DATENSCHUTZ
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der
Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website
und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des
BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die
sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-
Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene
Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem
Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1
S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden
ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte
Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine
gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft
zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre
Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen,
sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die
Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO).
Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr
erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist.
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten
Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben
Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe
vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können
unter der Adresse knab@eventplanung-knab.de mit einer E-Mail von Ihrem
Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten
Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an knab@eventplanung-knab.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten
für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu
Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
15. ANWENDUNG DEUTSCHES RECHT, SONSTIGES, HINWEISE
15.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem
Kunden und Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt) findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw.
Eventvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw.
Eventvertrages zur Folge.
15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung
von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor
Verbraucherschlichtungsstelle: Der Veranstalter nimmt an einem solchen
freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich
hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
​
VERANSTALTER:
Eventplanung Knab UG (haftungsbeschränkt)
Raiffeisenstraße 1
55239 Gau-Odernheim
Tel.: +49 (0) 162 521 52 33
knab@eventplanung-knab.de; www.eventplanung-knab.de
Geschäftsführer: Jacqueline Knab
​
Haftpflichtversicherung: R+V Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
​
Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
​
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung: siehe 15.1